Konfliktherd Smartphones an Schulen
Was ist erlaubt, was ist tabu und was ist im Umgang mit den digitalen Medien der Schüler anzuraten?
Es ist ein Spagat, der derzeit von Schulen und auch Lehrkräften vollzogen werden muss: Einerseits wird die Medienbildung, die Digitalisierung von Schulen und die Einbindung digitaler Medien in den Unterricht endlich mehr in den Fokus gerückt und laut Kultusministerkonferenz auch forciert Einzug in Lehrpläne und Lehrerbildung halten. Andererseits agiert die deutliche Mehrheit der Schulen nach wie vor mit Handyverboten bzw. Nutzungsverboten von Smartphone & Co. Gerade im Unterricht sind die digitalen Medien und insbesondere die Schüler-eigenen Handys und Smartphones ein Dauerbrennpunkt – im Sinne eines eher problem- und konfliktbehafteten Themas.
Und wie sollen Lehrkräfte damit nun umgehen?
Was ist ihnen erlaubt, was ist im Umgang mit Smartphones und Handys von Schülern hingegen rechtlich tabu?Eines vorweg: Ein generelles Handyverbot an Schulen gibt es nicht, da dies gegen die im Grundgesetz, Art. 2, festgelegte, allgemeine Handlungsfreiheit verstoßen würde. Schließlich kann es immer Situationen geben, die die Mitnahme von Handys oder Smartphones rechtfertigen, beispielsweise die Information der Eltern über Unterrichts- oder Busausfall. Was aber verboten werden kann und eben oft auch verboten wird, ist die Benutzung von Smartphones oder anderen digitalen Geräten an Schulen bzw. im Unterricht.
Begründet wird diese Reglementierung in den Schulordnungen oder Schulgesetzen, z.B. in Baden-Württemberg, mit der Verpflichtung der Schulen, einen reibungslosen Schulbetrieb zu gewährleisten. Das Bayerische Schulgesetz geht als bundesweit einziges sogar so weit, dass „Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden“, ausgeschaltet werden müssen – und zwar im Schulgebäude und auch auf dem Schulgelände. Oft ist auch die Verpflichtung zur Mitarbeit in der schulischen Gesetzesnorm festgelegt. In jedem Fall können sich Lehrer und Schulen auf Rechtsgrundlagen stützen, die bei störender oder verbotener Nutzung von Handys im Unterricht Sanktionen erlauben.
Handy genutzt? Handy entzogen?
Meist besteht die Sanktion von Lehrern und Lehrerinnen bei störender oder verbotener Handynutzung darin, als gängige Erziehungsmaßnahme Zusatzaufgaben oder Nacharbeiten aufzugeben oder schlicht, das Gerät zu beschlagnahmen. Rein rechtlich greift man damit zwar in die Eigentumsrechte der Schüler oder gar der Eltern ein, dennoch aber ist gerade die Maßnahme der Beschlagnahmung in der Mehrheit der Gesetzesvorgaben ausdrücklich festgeschrieben. Denn nur so ist den Lehrkräften die Durchsetzung eines Nutzungsverbotes überhaupt möglich.
Wie lange Lehrer die Geräte allerdings einbehalten dürfen, steht nirgendwo konkret. Sie sollten aber vom Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgehen, der auch bei der Abnahme anderer Gegenstände, die den Unterricht stören, greift. Eine Rückgabe erst zum Ende des Schultages ist sicherlich zulässig, darüber hinaus begibt man sich in eine Grauzone. Erst Recht, wenn man von den Eltern fordern würde, das abgenommene Smartphone in der Schule abholen zu müssen – schließlich geht es nicht um einen gefährdenden Gegenstand wie z.B. ein Messer, das nur den Erziehungsberechtigten übergeben werden sollte.
Und was tun, wenn Schüler entgegen den Richtlinien wiederholt beim Handygebrauch erwischt werden oder damit den Unterricht stören? Trotzdem auf keinen Fall das Gerät einfach länger einziehen, da dies ebenso wie ein Dauerentzug unzulässig und als Eigentumsdelikt sogar strafbar ist. Besser die Schulleitung einschalten und vielleicht ein gemeinsames Schreiben an die Eltern richten, in dem auf die Zuwiderhandlung und die Rechtslage an der Schule und im Unterricht schriftlich aufmerksam gemacht wird.
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Vorsicht – klare Ansage bei Klassenarbeiten!
Weitreichendere Konsequenzen für die Schüler können Handys und Smartphones bei Klassenarbeiten oder gar in einer Abschluss- oder Abiturprüfung haben. Dass Smartphones einen Spickzettel in Perfektion bieten, indem Informationen nicht nur leicht beschafft und hinterlegt, sondern auch weitergegeben werden können, ist jedem Schüler sicher klar. Daher genügt es bei Prüfungen, dass die Lehrkraft über die Verpflichtung zur vorherigen Abgabe von Handys unmissverständlich informiert. Jedes dennoch entdeckte Mobilgerät kann, selbst wenn es ggf. gar nicht benutzt oder eingeschaltet wurde, als Täuschungsversuch gewertet werden, wie ein Verwaltungsgerichtsurteil aus Karlsruhe bereits bestätigte. Bei Abschlussprüfungen wird es noch kritischer. So hat das Kultusministerium Baden-Württemberg beispielsweise festgelegt, dass bei schulischen Abschlussprüfungen schon alleine das Mitführen eines Handys nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben eine Täuschungshandlung darstellt.
Ist ein Verbot der Mitführung von Handys und Smartphones bei Klassenarbeiten im Schulrecht verankert, wird das Eis für Schüler bei Prüfungen generell dünn: Alleine der Gesetzesverstoß könnte von Seiten der Lehrkraft mit Note 6 sanktioniert werden. Ob man im Einzelfall tatsächlich alle Register zieht oder ob ein Schüler die Abgabe eines ausgeschalteten Gerätes wirklich glaubwürdig vergessen hat, liegt natürlich letzten Endes im Ermessen des Lehrers.
Schüler-Handy durchsuchen? Ganz klar nein!
Eine eigenmächtige Überprüfung von (eventuell genutzten) Handy-Inhalten ist der Lehrkraft jedenfalls ganz klar nicht erlaubt. Da es sich um einen Eingriff in die Privatsphäre handeln würde, könnte im schlimmsten Fall bei Durchsuchung eines Schüler-Handys eine Dienstaufsichtsbeschwerde von Schülern bzw. deren Eltern bei der Schulbehörde eingereicht werden.
Sollten Lehrer oder Schulen aber dem begründeten Verdacht eines Fehlverhaltens von Schülern nachgehen wollen oder gar vermuten, dass Schüler unerlaubte Fotos oder Videos ohne Einverständnis der Lehrkraft aufgenommen haben, bleibt bei Nicht-Kooperation des Schülers im schlimmsten Fall nur die Übergabe an die Polizei. Gegen Aufnahmen, die ohne Zustimmung der Lehrer von Schülern in soziale Netzwerke eingestellt wurden, kann ebenso rechtlich vorgegangen werden, unter anderem durch Klage auf Unterlassung, der schulrechtliche Sanktionen folgen können.
Verwendung digitaler Medien begleiten
Oft ist den Schülern aber gar nicht bewusst, welche rechtlichen Konsequenzen ihr unbedachtes Handeln gerade mit Bildmaterial oder in sozialen Netzwerken haben kann. Daher sollten Lehrer ihre Schüler sowohl über die schulrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Einschränkungen in der Nutzung digitaler Medien informieren als auch zu einem medienbewussteren Umgang hinführen.
So ist es durchaus erlaubt, Smartphones oder andere digitale Geräte zu Unterrichtszwecken zu verwenden. Am einfachsten beispielsweise für kontrollierte Internetrecherchen, zur Sichtung themenrelevanter YouTube-Videos oder auch zur gemeinsamen Auswertung von Bewegungsabläufen im Sportunterricht, die per Handy aufgenommen werden. „Denkbar sind auch Messwerterfassungen im naturwissenschaftlichen Unterricht oder das Erstellen kleiner, digitaler Notizzettel oder Präsentationen zum Unterrichtsstoff“, so Alexander Franz. Der Unterrichtsleiter am Internatsgymnasium Schloss-Schule Kirchberg erarbeitet derzeit mit Kollegen ein neues Mediencurriculum, damit die digitalen Medien neben der bisherigen Integration in die Methodenkurse auch gut verzahnt in den neuen IT-Lehrplan eingepasst werden. Denn eines gilt als sicher: Smartphone & Co. werden auch aus dem Schulalltag nicht dauerhaft zu verbannen sein – die Frage ist eher, auf welche Art die digitalen Medien und der Umgang damit sinnvoll und in Begleitung der Lehrer zum Einsatz kommen.